Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Gärtnerei und Gartengestaltung Heiduk GmbH

I.
Diese Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

II.
Sämtliche Vereinbarungen mit unserem Unternehmen, insbesondere Abweichungen und Ergänzungen zu schriftlichen Vereinbarungen, sowie Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform. Etwaige entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur insoweit verbindlich, als sie in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart und von beiden Seiten durch Unterschrift anerkannt werden.

III. Leistungs- und Qualitätsfeststellung
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit, die Leistungen unseres Unternehmens nach Beendigung am selben Tag, im Verhinderungsfall spätestens am darauf folgenden Werktag, abzunehmen und die Ordnungsgemäßheit zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht. Werden Mängel reklamiert, so ist unser Unternehmen zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Die Mängelrüge muss jedoch unmittelbar nach Durchführung der Abnahme erfolgen. Kürzungen des vereinbarten Werklohnes aufgrund nachträglich angemeldeter Mängel bzw. ohne Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

IV. Berichterstattung
Unser Unternehmen verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, Mängel oder Schäden, welche unseren Mitarbeitern im Zuge ihrer Leistungsdurchführung zur Kenntnis kommen, sofort telefonisch oder schriftlich zu melden.

V.
Die von unserem Unternehmen gelieferten Waren und Fahrnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber unser alleiniges Eigentum. Wir sind berechtigt, diese im Falle des Zahlungsverzuges wieder von der Liegenschaft des Auftraggebers zu entfernen und mitzunehmen.

VI. Beendigung der Zusammenarbeit
Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit wird jeweils auf einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Dieser Zeitraum wird ab dem Beginn der Zusammenarbeit gezählt. Sollte die Vereinbarung nicht 90 Tage vor Ablauf dieser vereinbarten Periode schriftlich bei unserem Unternehmen gekündigt werden, so verlängert sich die Zusammenarbeit automatisch, ohne gesonderte Vereinbarung, um eine weitere Periode. Sollte eine Zeitangabe fehlen, so zählen automatisch 12 Monate ab Beginn der Zusammenarbeit als vereinbarte Periode. Zusätzlich kann der Auftraggeber die Vereinbarung mit einer 3-monatigen Frist jeweils zum Monatsende aufkündigen, wenn die vereinbarten Leistungen von unserem Unternehmen trotz mehrmaliger nachweislicher Mängelrüge im Sinne des Punktes III. nicht ordnungsgemäß erfüllt und wir unsere Verpflichtungen gröblich vernachlässigen. Einflüsse wie Streik, Aussperrung usw. stellen keinen Grund zur Kündigung des Vertrages oder zu Gewährleistungsansprüchen dar, solche Einflüsse stellen die Vereinbarung vorübergehend ruhend.Unser Unternehmen ist zur fristlosen Auflösung der Zusammenarbeit berechtigt, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten 2 oder mehr Wochen im Rückstand ist.In jedem Falle ist eine Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen.Ebenso ist unser Unternehmen zum Rücktritt von erteilten Aufträgen bis zu Beginn der Arbeiten dann berechtigt, wenn sich herausstellt, dass aus welchen Grunde auch immer, die Ausführung der Arbeiten im vorgesehen Zeitraum oder der vorgesehenen Technik nicht möglich ist.

VII. Preise
Die angebotenen Preise basieren jeweils auf dem aktuellen Lohn- und Preisgefüge des Monats, in dem das Angebot erstellt wird. In den Angebotspreisen sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sämtliche Kosten für Werkstoffe, Hilfsmittel, Geräte und Maschinen enthalten. Dies gilt nicht für Regieleistungen. Für Leistungen während der Nacht, an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen werden Zuschläge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet (50% Zuschlag an Samstagen, 100% Zuschlag an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht – von 20:00 Uhr bis zum Folgetag 06:00 Uhr früh). Für Aufträge, deren Gesamtwert € 10.000,-- inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer übersteigt, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von € 5.000,-- (inklusive MwSt.) zu leisten. Bei einem Bruttoauftragswert ab € 20.000,-- wird bei Auftragserteilung ein Drittel der Auftragssumme fällig, ein weiteres Drittel bei Arbeitsbeginn, und der Rest nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten. Ab einem Bruttoauftragswert von € 30.000,-- ist der Auftraggeber vor Beginn der Durchführung verpflichtet, eine Bankgarantie (oder ähnliches) bereitzustellen. Im Falle eines Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Kunde, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung zu übernehmen, einschließlich der Kosten eines Rechtsanwalts, sowie 12% Verzugszinsen zu zahlen.

VIII. Preisänderungen
Die Preise für Dauerleistungen sind variabel und basieren auf dem Verbraucherpreisindex von 2000 = 100. Für die Berechnung wird jeweils der im Monat der Angebotsabgabe auf dieser Basis erhobene Wert herangezogen. Die Preise werden jeweils zum 1. Januar des Folgejahres mit dem Prozentsatz der Differenz seit der vorherigen Erhöhung angepasst. Eine vorzeitige Anpassung ist nur möglich, wenn der zuvor genannte Index innerhalb von weniger als 12 Monaten eine Steigerung von mehr als 5 % erreicht. In diesem Fall ist zum Zeitpunkt der Überschreitung der 5-%-Marke eine zusätzliche Anpassung möglich. Dies gilt auch für alle angebotenen Regiestundenlöhne. Bei Beauftragung zum Abtransport und zur Entsorgung von Abfällen aller Art werden aufgrund der sich ständig verändernden Kostenstruktur die Kosten stets separat in Rechnung gestellt.

IX. Objektinformation
Der Auftraggeber verpflichtet sich, unserem Unternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit sämtliche vorhandene technische Einrichtungen des Objekts, die im Zuge unserer Tätigkeit betroffen sein könnten, zu zeigen und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen. Es wird unserem Unternehmen gestattet, in der vom Auftrag umfassten Liegenschaft eine Hinweistafel anzubringen, auf der der Name unseres Unternehmens sowie die Telefonnummer angeführt sind.

X. Erreichbarkeit des Objektes
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zutritt zum Objekt zum Zwecke der Erfüllung unserer Dienstleistungen für unsere Mitarbeiter ohne Verzögerung zu ermöglichen. Dies kann durch die Übergabe der notwendigen Schlüssel oder durch die Nominierung einer Person, die den Zutritt ermöglicht, erfolgen. Stehzeiten aufgrund nicht gewährter Zutrittsmöglichkeit werden in Rechnung gestellt.

XI. Haftung
Unser Unternehmen haftet für von unseren Mitarbeitern im Zuge ihrer Leistungserbringung angerichtete Schäden, soweit diese dem Grunde und der Höhe nach in der Betriebshaftpflichtversicherung unseres Unternehmens gedeckt sind. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen mittel- oder unmittelbarer Folgeschäden sind ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden aufgrund mangelnder Information oder Einweisung im Objekt und seinen technischen Anlagen, so besteht für unser Unternehmen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes von an uns übergebenen Schlüsseln über die Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, wird keine Haftung übernommen.

XII. Allgemeines
Es gilt als vereinbart, dass unser Unternehmen alle in dieser Vereinbarung beschriebenen Leistungen ohne weitere gesonderte Rücksprache an Partnerfirmen weitergeben kann, was jedoch die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber in keiner Weise schmälert.

XIII. Gerichtsstand
Ist das zuständige Gericht für Baden.

Zum Seitenanfang